Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hellpower Energy e.U.
F.W. Raiffeisenplatz 5, 3464 Hausleiten
(Im Folgenden kurz "Auftragnehmer" genannt.)
Stand vom 1.1.2022
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen (Folgeaufträge), somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird, bis zur Veröffentlichung aktualisierter Geschäftsbedingungen.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Stellvertretung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung etwaig vereinbarter Werke weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
5. Angebotsbindung
Der Auftragnehmer ist an seine Angebote 4 Wochen gebunden.
6. Abschluss des Vertrags
Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Annahme des Angebots des näher bezeichneten Vertragsgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich oder fernschriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Für Lieferumfang sowie Beschaffenheit des Lieferumfanges gilt ausschließlich die schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung des Auftragnehmers.
7. Leistungserbringung
7.1 Spätestens mit der Erfüllung, der im Vertrag definierten Vertragsschuld, gilt der Vertrag von Seiten des Auftragnehmers als vollständig erfüllt.
7.2 Die Lieferung von Waren erfolgt durch geeignete Paketdienste auf Risiko des Auftraggebers.
7.3 Liefertermine und Lieferfristen, welche verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung. b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; c) Datum, an dem eine vor Lieferung der Ware/Dienstleistung zu leistende Anzahlung oder Sicherheit eintrifft. Werden nachträglich Vertragsänderungen oder Ergänzungen vereinbart, beginnen die Lieferfristen, soweit nicht anders vereinbart, mit Abschluss der Vereinbarung über die Vertragsänderung oder Vertragsergänzung erneut zu laufen. Werden fixe Liefertermine vereinbart, so sind diese durch die rechtzeitige Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen und Vorleistungen bedingt.
7.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen.
7.5 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
7.6 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Auftraggeber jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und allfälliger Versandkosten im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
9. Gewährleistung
9.1 Der Auftragnehmer ist im Bereich reiner Dienstleistung ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
9.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach drei Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
9.3. Im Bereich von Handelswaren beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Ablieferung der Ware. Während dieser Gewährleistungsfrist hat der Auftragnehmer die Wahl, ob die Gewährleistungsansprüche durch Reparatur, kostenlose Nachbesserung oder Austausch der Ware erfolgen soll.
9.4. Falsche Handhabung von Akkulösungen bzw. Ladegeräten führt zum Ausschluss der Gewährlistung.
9.5. Jegliche Veränderung von aufgedruckten Seriennummern und Produktionsdaten durch den Auftraggeber führt zum Ausschluss der Gewährleistung.
10. Haftung / Schadenersatz
10.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
10.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
10.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
10.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
11. Geheimhaltung / Datenschutz
11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
11.2 Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
11.3 Die Geheimhaltungspflicht erlischt automatisch drei Monate nach Vollbeendigung des Unternehmens des Auftraggebers.
11.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle den Auftraggeber betreffenden gesetzlich geschützten und bekanntgegebenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch für Werbezwecke inklusive der Versendung von Newslettern zu speichern und zu verarbeiten. Diese Zustimmung kann jederzeit unter
12. Honorar
12.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich im Bereich reiner Kaufverträge zu 50% Anzahlung des Kaufpreises bei Vertragsabschluss und zur Bezahlung der Restsumme nach Auftragserfüllung. Im Bereich von Werkverträgen werden 100% Vorauskasse verrechnet. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer ohne Abzüge sofort und per Banküberweisung fällig.
12.2 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind nach Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. Die Wahl eines angemessenen Transportmittels (das sind im Besonderen: eigenes KFZ (Kilometergeld), Bahnfahrt 1. Klasse, Business-Class Flugticket und/oder Mietwagen) sowie einer etwaigen Übernachtungsmöglichkeit (höchste am Erfüllungsort oder Reiseziel verfügbare Hotelkategorie) obliegt allein dem Auftragnehmer. Für die aufgewendete Reisezeit wird der jeweils halbe gültige Stundensatz verrechnet.
12.3 Unterbleibt die Ausführung des Vertragsinhaltes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Dies gilt auch für den Fall fehlender oder falscher Informationen durch den Auftraggeber.
12.4 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
12.5 Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
12.6 Der Einzelunternehmer oder unterzeichnende Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet persönlich für die vereinbarten Honorare. Ebenso haftet der unterzeichnende Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit seinem persönlichen Vermögen für die gesamte Höhe des Honorars.
12.7 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich mit elektronischer Rechnungslegung einverstanden.
13. Kostenvoranschläge
13.1 Der grundsätzlich kostenfreie Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
13.2 Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden.
14. Zahlungsverzug des Auftraggebers
14.1 Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
14.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
14.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf ältere Schulden desselben anzurechnen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung Information erteilen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
14.4. Sollten dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn der Auftraggeber die Zahlungen einstellt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen oder die vereinbarten Zahlungsmodalitäten einseitig zu verändern.
15. Dauer des Vertrages
Der Vertrag kann jederzeit aus wichtigen Gründen von Seiten des Auftragnehmers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
16.2 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (F.W. Raiffeisenplatz 5, 3464 Hausleiten). Abweichende vertragliche Regelungen bezüglich des Erfüllungsortes sind schriftlich möglich. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.